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BGH-Urteil zur nichtigen Auszahlungsgebühr-Klausel beim Bauspardarlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. November 2016 entschieden (XI ZR 552/15), dass eine Klausel in einem Bausparvertrag nichtig ist, nach der ein Kunde bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine Gebühr zu entrichten hat.

 

Geklagt hatte ein Verbraucherschutz-Verband, der eine von einer Bausparkasse verwendete Klausel für rechtwidrig hielt und daher die Bausparkasse auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Gemäß Wortlaut der Klausel mussten die Kunden der Bausparkasse bei Auszahlung des Bauspardarlehens eine einmalige „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % der ausgezahlten Summe entrichten, welche der Darlehensschuld zugeschlagen wurde.

Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen § 307 BGB, wonach. Danach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unangemessen benachteiligen.

Die Klage des Verbraucherschutz-Verbandes wurde zunächst vor dem Landgericht Heilbronn als auch vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen, so dass die Sache schließlich beim BGH landete. Die obersten Richter des BGH zeigten mehr Verständnis für die Argumentation der Verbraucherschützer und gaben der Revision statt.

Nach richterlicher Ansicht weicht die kritisierte Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, da sie so zu verstehen ist, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung berechnet wird. Vielmehr werde mit ihr ein Aufwand für Tätigkeiten auf die Kunden abgewälzt, zu denen die beklagte Bausparkasse ohnehin gesetzlich bzw. nebenvertraglich verpflichtet sei. Daher benachteilige sie die Vertragspartner der Bausparkasse daher in unangemessener Weise, da die Gebühr weder im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben werde, noch den einzelnen Kunden individuelle Vorteile gewähre, wie z.B. einen günstigeren Darlehenszins.

Die monierte Klausel wird aktuell nicht mehr verwendet, war früher aber weit verbreitet.

In den Genuss der Entscheidung kommen in erster Linie Bausparer mit älteren Verträgen, deren Vertrag noch nicht fällig geworden ist oder die die Gebühr innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist bereits entrichtet haben. Bei diesen Konstellationen besteht nach diesem Urteil durchaus eine Chance, sie erfolgreich zurückzufordern.

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