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Langfinger in der Sammelgarage

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 20. Dezember 2016 entschieden (275 C 17874/16), dass eine Klausel in den Hausratversicherungsbedingungen, nach welcher Gegenstände, die in einer Sammelgarage aufbewahrt werden, nicht versichert sind, nicht überraschend und daher zulässig ist.

 

Ein in München wohnender Mann und späterer Kläger hatte einen Stellplatz in einer Sammeltiefgarage mit ca. 100 Stellplätzen gemietet. Sein eigener Stellplatz war zusammen mit dem eines Nachbarn als Doppelstellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor ausgestattet.

Der Mann bemerkte Ende Oktober 2013, dass seine in der Garage gelagerten Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Auch sein Nachbar hatte das Fehlen seiner eigenen Winterreifen festgestellt.

Gegenüber seiner Hausratversicherung machte der Kläger den durch den Diebstahl entstandenen Schaden von über 1.300,- € geltend – ohne Erfolg.

Der Versicherer führte zur Begründung eine Ausschluss-Klausel in den Versicherungsbedingungen an: „Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.“

Der Kläger begründete in seiner gegen seinen Versicherer eingereichten Klage, dass diese Klausel für einen Laien im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB überraschend und somit unwirksam sei. Erfolglos machte er den ihm entstandenen Schaden geltend. Das AG München wies seine Klage als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Ansicht wäre der Fall des Klägers nur dann versichert gewesen, wenn sein eigener Stellplatz vollständig durch eine entsprechende Vorrichtung von den anderen Stellplätzen abgetrennt worden wäre.

Dies war jedoch nicht gegeben, da die Umzäunung mit den Gitterstäben seinen und auch den Stellplatz seines Nachbarn umfasste, der nur durch eine Markierung von dem des Klägers abgetrennt war. Somit hat der Stellplatz nicht den Charakter eines ausschließlich auf den Kläger zugeschnittenen Abstellplatzes. Folglich hatte nicht nur der Kläger Zugriff auf die von ihm in die „Doppelgarage“ eingebrachten Gegenstände und der Zugriff lag nicht in seinem alleinigen Verantwortungsbereich. Deswegen sei ein Schutz durch ihn nicht mehr gegeben.

Vorrangiger Sinn von Sammelgaragen ist es nicht, Autos gegen Diebstahl zu schützen. Vielmehr geht es um den Schutz vor den Witterungseinflüssen und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren von Fahrzeugen.

Daher ist die Klausel der beklagten Versicherung nicht überraschend.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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