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Auf Leben und Tod bei der Krankenkasse

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 8. April 2013 (Az.: L 5 KR 102/13 B ER) entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen die Kosten für die Behandlung übernehmen müssen, wenn die Behandlung mit einem noch nicht zugelassenen Medikament nach ärztlicher, wissenschaftlich fundierter Kenntnis eine Aussicht auf Erfolg verspricht. Voraussetzung ist allerdings, dass alle anderen Behandlungsmethoden ohne Erfolg geblieben sind.

Ein 46-jähriger Mann hatte geklagt, der unter einem bösartigen Hirntumor litt. Sämtliche operativen, radiologischen und chemotherapeutischen Maßnahmen konnten den Krebs nicht stoppen. Die behandelnden Ärzte einer renommierten deutschen Universitätsklinik sahen daher als letzte Chance, den Kläger mit einem Medikament zu behandeln, welches zwar für die konkrete Krebsbehandlung nicht zugelassen war, das aber eine Aussicht auf einen Erfolg versprach.
Die Krankenkasse des Klägers lehnte es nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (MDK) ab, die Kosten für die Behandlung mit dem Medikament zu übernehmen, da der MDK die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Therapie anzweifelte. In seiner Not bat der Kläger das Bayerische Landessozialgericht um eine Eilentscheidung.
Mit der Klage hatte er Erfolg, so dass die gesetzliche Krankenkasse die Behandlung bezahlen muss.

Nach Auffassung des Gerichts verbietet es im Fall des Klägers die besondere Dringlichkeit, ihn auf ein langwieriges Verfahren mit Beweiserhebung und Sachverständigen-Gutachten zu verweisen. Bei der Abwägung der Rechtsgüter der Krankenkasse und des Klägers überwiegt eindeutig der im Grundgesetz verankerte Schutz von Leben und Gesundheit.
Wenngleich ein Krankenversicherer nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten für eine offenkundig aussichtslose Behandlung zu übernehmen, kann von einem derartigen Sachverhalt im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Denn bieten herkömmliche Maßnahmen keine Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung und ist nach ärztlicher wissenschaftlich fundierter Kenntnis ein neues Verfahren aussichtsreich, müssen die Kassen auch dieses Verfahren übernehmen.

Daher tragen die Beitragszahler das rein finanzielle Restrisiko einer nicht vollständig sicheren Therapie.

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