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Benzinklausel-Anwendung in der Hobbywerkstatt

Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 23. Mai 2014 entschieden (9 S 460/13), dass wenn ein Fahrzeughalter in einer fremden Hobbywerkstatt die Hebebühne beschädigt, auf welcher sich sein Fahrzeug befindet, nicht seine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, sondern seine Privat-Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren muss.

 

Ein Mann und späterer Kläger hatte an seinem Personenkraftwagen in einer Hobbywerkstatt einen Reifenwechsel durchgeführt und nutzte dazu u.a. eine Hebebühne. Nach Arbeitsende senkte er die Hebebühne ab und stieß einer der Tragarme auf einen der am Boden liegenden ausgewechselten Reifen. Dies führte zum Verbiegen des Arms und der Spindel der Hebebühne.

Der Mann wollte wegen des von ihm verursachten Schadens seinen Privat-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Dieser verneinte seine Zuständigkeit, da der Schaden bei einem im Rahmen einer Privat-Haftpflichtversicherung nicht versicherten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs entstanden sei und verwies auf den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer.

Erstinstanzlich teilte das Gericht die Ansicht und wies die Klage als unbegründet zurück, da die Arbeiten an dem Fahrzeug in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten Fahrt gestanden hätten. Im Übrigen habe nicht nur der abmontierte Reifen, sondern auch das Gewicht des Fahrzeugs den Schaden maßgeblich mitverursacht.

In der Berufungsinstanz vor dem LG Karlsruhe unterlag der Privat-Haftpflichtversicherer.

Nach richterlicher Ansicht ist Voraussetzung für die Anwendung sog. Benzinklausel der Privat-Haftpflichtversicherung, dass ein Fahrzeug im Zusammenhang mit einer schadenstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, sich dabei also ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht.

Im vorliegenden Fall konnte von diesen Voraussetzungen jedoch nicht ausgegangen werden, da er nicht sein Fahrzeug, sondern die fremde Hebebühne zum Einsatz gebracht und diese beim Reifenwechsel beschädigt hat.

Deswegen hat sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern das der Hebebühne realisiert, so dass der Privat-Haftpflichtversicherer des Klägers für die Schadensregulierung zuständig ist.

Es kommt nicht darauf an, dass möglicherweise auch das Gewicht des Fahrzeugs das Verbiegen des Tragearms mitverursacht hat, da die Schwerkraft eines Gegenstands kein kraftfahrzeugtypisches Risiko darstellt.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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