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Glätteunfall bei Abkürzung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 entschieden (Az.: I-6 U 178/12, dass bei Schneeglätte in der Regel keine Räum- und Streupflicht besteht, wie sie für Gehwege gilt, wenn ein Privatgrundstück mit Duldung des Eigentümers von Passanten aus Bequemlichkeit als Abkürzung genutzt wird.

Im Dezember 2010 war der Kläger auf einem Garagenvorplatz des Beklagten wegen Schnee- und Eisglätte gestürzt. Dieser Platz wurde nicht nur von den Garagenmietern, sondern mit Duldung des Beklagten auch von anderen Personen wie dem Kläger als beliebte Abkürzung zwischen zwei öffentlichen Wegen genutzt.

Weder diese Wege noch der Garagenvorplatz waren am Tag des Unfalls von Schnee und Eis geräumt bzw. gestreut worden. Der Kläger warf dem Beklagten daher eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht vor. Schließlich habe er gewusst und geduldet, dass der Platz wie ein öffentlicher Verkehrsraum genutzt wird und wäre daher zum Winterdienst verpflichtet gewesen.

Nach der Meinung des Beklagten war er allenfalls gegenüber den Mietern der Garage, nicht aber übrigen Personen, welche den Vorplatz unberechtigt nutzten, zur Verkehrssicherung verpflichtet. Daher lehnte er es ab, dem Kläger das von diesem geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen.
Das OLG Hamm wies die Klage als unbegründet zurück und vertrat die Auffassung, dass eine Verkehrsfläche nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein muss. Der Umfang der Verkehrssicherungs-Pflichten bestimmt sich vielmehr danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf.
Grundsätzlich muss ein Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen, wie sie sich ihm darbieten, und sich ihnen anpassen. Dabei muss er mit typischen Gefahren rechnen und sich darauf einstellen.

Umso mehr gilt das, wenn die Nutzung einer Verkehrsfläche wie in dem entschiedenen Fall nur geduldet wird. Dann dürfen an die Verkehrssicherungs-Pflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein Nutzer einer solchen Fläche kann auch nicht erwarten, dass dort die gleichen Sicherungsmaßnahmen wie auf öffentlichen Gehwegen ergriffen werden. Dem Kläger hätte es frei gestanden, unter Inkaufnahme eines Umwegs den Bürgersteig zu nutzen. Dass dieser ebenfalls nicht geräumt bzw. gestreut war, spielt für die Frage der Haftung des Beklagten keine Rolle. Dies würde zu einer Überbürdung von Verkehrssicherungs-Pflichten, die für öffentliche Flächen gelten, auf private Grundstücksbesitzer hinauslaufen.

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