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Auslandsreisekrankenversicherung

Kein kostenloser weltweiter Versicherungsschutz für Kassenpatienten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 31. Mai 2016 entschieden (B 1 A 2/15 R), dass gesetzliche Krankenversicherer ihren Versicherten in Kooperation mit einem privaten Versicherungsunternehmen keinen weltweiten kostenlosen Versicherungsschutz anbieten dürfen.

 

Geklagt hatte eine Betriebskrankenkasse, die mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Vertragszweck war es, ihren Mitgliedern und deren familienversicherten Angehörigen bei Auslandsreisen weltweiten Krankenversicherungsschutz ermöglichen zu können.

Nachdem das Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde die Kooperation zunächst geduldet hatte, entschied es sich anders und verpflichtete den gesetzlichen Krankenversicherer nach einer vergeblichen Bitte dazu, den Gruppenversicherungsvertrag mit dem privaten Versicherer unverzüglich zu beenden.

Die Krankenkasse war mit ihrer gegen die behördliche Entscheidung eingereichten Klage erfolglos.

Das BSG stellte sich auf den Standpunkt der Vorinstanzen und gab dem Bundesversicherungsamt Recht.

Nach richterlicher Auffassung hat die Kasse ihren Versicherten durch Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages Leistungen gewährt, für die eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung notwendig gewesen wäre. Dieser Versicherungsschutz sei weder gesetzlich vorgesehen, noch zähle er zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherer.

Beitragsmittel dürfen dafür nicht eingesetzt werden und Kassenpatienten müssten sich bei Bedarf selbst um einen ergänzenden weltweiten Schutz bei Auslandsreisen bemühen.

 

Tipp:

Die Entscheidung stellt klar, dass Versicherte selbst für eine private Auslandsreisekrankenversicherung sorgen müssen, wenn sie die über die gesetzlichen Leistungsansprüche bei Erkrankungen im Ausland hinausgehenden Kosten absichern wollen.

Sprechen Sie hierzu gerne Ihren Versicherungsmakler an.

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