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Leitungswasserschaden wegen eines Silikonfugenmangels

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Juli 2016 (9 O 205/15) entschieden, dass es kein Schaden im Sinne der Bedingungen einer Leitungswasserversicherung vorliegt, wenn bestimmungsgemäß genutztes Leitungswasser wegen einer fehlenden bzw. undichten Silikonfuge ungehindert in die Zwischenräume einer darunter befindlichen Decke gelangt. Dies ist jedenfalls bei älteren Vertragsbedingungen gegeben.

 

Ein Mann und späterer Kläger hatte nach dem Erwerb eines Hauses festgestellt, dass offenkundig schon längere Zeit Wasser aus der Dusche, dem Waschbecken und der Badewanne der oberen Räume ungehindert in die Zwischenräume einer Holzdecke gelangt war und von dort aus nach und nach in die darunter liegenden Räume sickerte. Der Wasserschaden basierte auf undichten bzw. teilweise nicht mehr vorhandenen Silikondichtungen.

Der Gebäudeversicherer des Klägers vertrat die Auffassung, dass die Schäden nicht durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser verursacht wurden, da es zum Umfang der Leitungswasserversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen (VGB 86) heiße: „Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist.“

Jedoch sei das Wasser bestimmungsgemäß bei der Benutzung der Dusche, des Waschbeckens und der Badewanne und damit nicht bestimmungswidrig, ausgetreten. Erst später sei es wegen der maroden bzw. fehlenden Silikondichtungen nicht in die Abflüsse, sondern in die darunter gelegenen Räumlichkeiten gelangt.

Die Richter LG Düsseldorf wiesen die Klage des Versicherten gegen seinen Gebäudeversicherer auf Schadensersatz als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Ansicht wird der Fall mittelbar bestimmungswidrig austretenden gebrauchten Dusch- und Badewassers von den Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen nicht erfasst.

Im Gegensatz zu neueren Bedingungswerken seien Schäden durch bestimmungswidrig aus den mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen nicht Vertragsgegenstand. Bei den fehlenden bzw. undichten Fugen handele es sich auch nicht um eine sonstige Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Unstreitig ist, dass die Schäden nicht durch mangelhafte Zu- und Ableitungsrohre entstanden waren, da das austretende Leitungswasser vielmehr zunächst bestimmungsgemäß genutzt worden sei. Erst danach sei es wegen der fehlenden bzw. maroden Silikonverfugungen bestimmungswidrig in die Decke der darunter befindlichen Räume gelangt.

Daher hat der Kläger keinen Entschädigungsanspruch gegen seinen Gebäudeversicherer.

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