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Reitunfall mit Folgen

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 18. September 2012 (Az.: 9 U 162/11) entschieden, dass ein Reiter, der bei einem unbegleiteten Ausritt von einem fremden Pferd stürzt, nur einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld hat, wenn er beweisen kann, dass der Unfall auf ein der tierischen Natur entsprechendes, unberechenbares Verhalten des Pferdes zurückzuführen ist.

Die über langjährige Reiterfahrungen verfügende Klägerin verunglückte Ende Dezember 2007 bei einem Ausritt mit einem Pferd der Beklagten. Die Reiterin war allein unterwegs, als sie in einem Waldgebiet in der Nähe von Rheda-Wiedenbrück vom Pferd stürzte und sich schwer verletzte.
Aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Kopfverletzung konnte sich die Klägerin nicht an konkrete Einzelheiten des Geschehens erinnern. Fest stand lediglich, dass sie während des Ausritts gegen einen Ast oder Baum-stamm gestoßen sein musste, was zu der schweren Verletzung führte.
Die Geschädigte begründete ihre gegen den Pferdehalter eingereichte Schadenersatz- und Schmerzens-geldklage damit, dass der Unfall augenscheinlich auf ein der Natur des Pferdes gemäßes, unberechenbares Verhalten zurückzuführen ist. Der Pferdehalter sei ihr gegenüber daher gemäß § 833 BGB zum Schadener-satz verpflichtet.

Die Klage vor dem Bielefelder Landgericht und Oberlandesgericht Hamm wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Nach der Meinung der Richter ist ein Pferdehalter zwar grundsätzlich für Schäden verantwortlich, die auf ein der tierischen Natur entsprechendes, unberechenbares Verhalten des Tieres zurückzuführen sind. Da sie allein unterwegs war und auch sonst keine Zeugen für das Geschehen zur Verfügung standen, hat die Klä-gerin jedoch nicht nachweisen können, dass sich bei dem Unfall die Tiergefahr verwirklicht hat.

Nicht jeder Sturz eines Reiters ist auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen. Er kann auch von einem Reiter allein verursacht worden sein. So könne die Klägerin z.B. unabhängig vom Verhalten des Pferdes an einen Ast oder Baum geraten oder von einem herabfallenden Ast getroffen worden sein.
Den Unfall mithilfe eines Sachverständigen zu rekonstruieren, ist mangels hinreichend bekannter Umstände zum Hergang ebenfalls nicht möglich. Der Zustand des Reitweges, an dessen Rand die Klägerin verletzt aufgefunden wurde, lässt nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Schlüsse zum Geschehensablauf zu. Die Klägerin geht daher leer aus.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.

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