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Strittige Zusatzkosten für Winterreifen beim Mietwagen

Das Amtsgericht (AG) Bremen hat mit Urteil vom 25. Juli 2013 entschieden (Az.: 9 C 128/13), dass ein Geschädigter, der während der unfallbedingten Reparatur seines Autos ein Ersatzfahrzeug mietet, keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die ihm der Vermieter wegen der Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen in Rechnung stellt. Auch Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Geklagt hatte ein Autovermieter, der von dem beklagten Versicherer aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Mietwagenkosten verlangte. Der Kunde des Klägers war mit seinem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Daher hatte er sich bei dem Kläger während Reparaturdauer seines eigenen Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug gemietet.

Allerdings wollte der Versicherer des Unfallverursachers die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nur teilweise bezahlen, da diese u.a. Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen sowie einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung enthielten. Der Versicherer hielt diese Positionen für nicht erstattungsfähig.

Das AG schloss sich der Meinung des Versicherers an, wies die Klage weitgehend als unbegründet zurück und gab der Klage lediglich wegen gleichzeitig geltend gemachter Zustellungskosten für das Mietfahrzeug statt.

Nach richterlicher Ansicht dürfen Autovermieter ihren Kunden grundsätzlich keine gesonderten Kosten für die Ausstattung eines Fahrzeugs mit Winterreifen in Rechnung stellen. Schließlich schuldet das Mietwagenunternehmen die Überlassung eines verkehrstauglichen Fahrzeugs. Ein solches besitzt jedoch eine der Jahreszeit entsprechende Bereifung. Die entsprechenden Kosten sind daher im Mietzins enthalten.

Andernfalls müsste ein Autovermieter einem Kunden auch die Kosten für die Ausstattung eines Fahrzeugs mit Sommerreifen in Rechnung stellen. Die seien aber immer in der Kalkulation des Mietpreises enthalten.

Im Mietpreis inbegriffen seien die Kosten für einen Wechsel der Reifen wie Inspektions- und TÜV-Kosten, ohne dass sie gesondert in Rechnung gestellt werden dürfen.

Daher besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von dem Geschädigten für das Mietfahrzeug abgeschlossene Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Diese Erstattung setzt nämlich voraus, dass ein Geschädigter für sein beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug selber über entsprechenden Versicherungsschutz verfügt oder dass er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist, etwa weil es sich um ein besonders hochwertiges Mietfahrzeug handelt.

Vorliegend war beides nicht gegeben, sodass die Klage insofern als unbegründet zurückgewiesen wurde.

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