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Tankstopp mit Verletzungsfolgen

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 entschieden (Az.: 3 U 268/11), dass die Rückfahrt von der Arbeitsstelle so geplant werden muss, dass der Benzinvorrat für die Fahrt reicht, sofern der Verbrauch nicht durch unvorhergesehene Umleitungen deutlich größer wird. Ansonsten befindet man sich nicht mehr auf dem direkten versicherten Weg und steht folglich auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Auf der Heimfahrt mit ihrem Pkw hatte die Klägerin festgestellt, dass die Reservetankanzeige aufleuchtet. Sie suchte deshalb die nächstgelegene Tankstelle auf und tankte für rund zehn Euro. Als sie zahlen und das Tankstel-lengeschäft betreten wollte, stolperte sie und brach sich den Oberarm, der danach operiert werden musste.

Dabei lag für die Trägerin ihrer gesetzlichen Unfallversicherung kein Arbeitsunfall vor, weil der direkte versicherte Weg von der Dienststelle nach Hause durch das Tanken unterbrochen worden war.

Die Frau war damit nicht einverstanden und klagte vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder). Sie begründete die Kla-ge damit, dass sie dazu gezwungen gewesen sei zu tanken, um ihren Weg fortzusetzen. Aus gesundheitlichen Gründen wegen einer Krebs-Nachbehandlung sei sie aktuell auf das Auto angewiesen, um zur Arbeit und zurück zu kommen. Das Fahrzeug werde dabei einmal pro Woche von ihrem Mann aufgetankt, so dass sie normalerweise nicht tanken müsse. Die Reservetankanzeige sei für sie unerwartet gekommen und die geringe Tankmenge von knapp acht Litern zeige ja auch, dass dies keine eigenwirtschaftliche

Tätigkeit gewesen sei, die nicht versichert ist.

Die Richter des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) gaben der Klage statt.
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung legte dagegen Berufung ein.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab ihm recht und berief sich dabei auf diverse Urteile des Bundes-sozialgerichts, die verlangen, dass die behaupteten Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für das Gericht feststehen müssen - der "Nachweis der naturphilosophischen Zusammenhänge" reiche nicht aus.

Somit bestehe der Versicherungsschutz dann fort, wenn die Störung nicht behoben und der Weg eindeutig nicht in angemessener Zeit auf andere Weise - z.B. zu Fuß - fortgesetzt werden kann. Die Wiederherstellung der Be-triebsfähigkeit des Fahrzeugs dürfe nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen, und der Versicherte müsse sich auf Maßnahmen beschränken, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind.
Das Gericht sah hier aber grundsätzlich keine Notwendigkeit dafür, dass das Fahrzeug überhaupt hätte aufgetankt werden müssen. Es habe keine äußeren Gründe gegeben, warum der Treibstoffvorrat plötzlich nicht ausreichte, z.B. Verkehrsumleitungen oder Staus, die zu einem höheren Benzinverbrauch hätten führen können. Auch die Tatsache, dass die Klägerin gerade so viel tanke, dass sie damit nach Hause fahren konnte, ließ das Gericht nicht gelten, zumal sie auch deshalb für zehn Euro tankte, weil sie nicht mehr Bargeld dabei hatte.

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