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Trau schau wem

Das Landgericht (LG) Kleve hat mit Urteil vom 10. Dezember 2015 entschieden (6 O 36/15), dass gutgläubige Erwerber eines gestohlenen Fahrzeugs keine Entschädigung ihres Kaskoversicherers beanspruchen können, wenn das Auto von der Polizei sichergestellt und an seinen rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben wird.

 

Ein Mann und späterer Kläger hatte im Oktober 2014 zum Preis von 13.500 Euro einen Gebrauchtwagen erworben. In der Werkstatt wurde festgestellt, dass es sich bei dem Auto um ein gestohlenes Fahrzeug handelte, so dass der Pkw daher von der Polizei sichergestellt und an seinen rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben wurde.

Hintergrund war, dass die in dem Kaufvertrag eingetragenen Personalien des Verkäufers gefälscht waren. Mangels Möglichkeiten, von diesem den Kaufpreis zurückzuverlangen, wandte er sich an seinen Kaskoversicherer und nahm ihn auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Anspruch.

Der Kläger argumentierte, dass die Versicherungsbedingungen bezüglich Diebstahl eines Fahrzeuges unklar und intransparent seien und im Übrigen auch unangemessen benachteiligen.

Für einen Versicherungsnehmer besteht kein Unterschied, ob er die Nutzbarkeit des versicherten Fahrzeugs, z.B. etwa durch einen Unfall, eine Beschädigung Dritter, einen Diebstahl oder eine polizeiliche Beschlagnahme verliere. In jedem der Fälle ist die gleiche Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf den erlittenen finanziellen Schaden gegeben.

Das LG Kleve wies die Klage gegen den Kaskoversicherer als unbegründet zurück.

Die Versicherungsbedingungen sprechen wortwörtlich nur vom Ersatz für Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust eines versicherten Fahrzeugs infolge der für die Teil- und Vollkaskoversicherung beschriebenen Ereignisse. Dabei sei unter Verlust die verbotene Entwendung des Fahrzeugs, also Diebstahl und Raub, zu verstehen.

Nach richterlicher Auffassung ist die Sicherstellung eines Fahrzeugs durch die Polizei nicht als Verlust anzusehen, die als Maßnahme der Strafverfolgung nicht verboten sei. Somit sei der Begriff der Entwendung rein strafrechtlich zu verstehen.

Für einen durchschnittlichen Versicherten ist das auch klar. Daher kann sich der Kläger nicht auf Intransparenz der Versicherungsbedingungen berufen. Das gutgläubige Handeln des Klägers beim Erwerb des Fahrzeugs und dass ihm tatsächlich ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, ändert daran nichts.

Ein Schadenersatzanspruch besteht daher nicht jedoch gegenüber dem Kaskoversicherer, sondern nur gegenüber dem (unbekannten) Verkäufer.

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