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Überhöhte Unterbringungskosten?

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 13. Januar 2016 entschieden (5 U 15/15), dass der Versicherte nicht beweisen muss, dass die von ihm aufgewendeten Kosten nicht überhöht waren, wenn die Hausratversicherungsbedingungen für den Fall der vorübergehenden Unbewohnbarkeit einer Wohnung eine tägliche Höchstentschädigung für eine ersatzweise Unterbringung vorsehen.

Eine Frau und spätere Klägerin hatte für die mit ihrem Lebensgefährten angemietete Wohnung eine Hausratversicherung abgeschlossen. Beitragsfrei mitversichert waren u.a. nach einem Schadenfall notwendig werdende Hotelkosten für die Dauer von maximal 100 Tagen bei einer Höchstentschädigung von 100,- € pro Tag. Hierzu zählte auch die Unterbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen als Ersatzunterkunft im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Das versicherte Paar musste nach einem umfangreichen Leitungswasserschaden ihre dadurch vorübergehend unbewohnbare Wohnung kurzfristig verlassen und nahmen spontan ein Angebot ihres Vermieters an, bis zur Renovierung ihrer Wohnung in dessen Ferienwohnung zu ziehen. Für die 110 qm große Doppelhaushälfte wurde ein Tagespreis von 100,- € einschließlich Nebenkosten vereinbart.

Der Hausratversicherer hielt diesen Preis für überteuert und behauptete, dass die Klägerin dazu verpflichtet gewesen wäre, Vergleichsangebote einzuholen. Aus seiner Sicht könnten nämlich vergleichbare Ferienwohnungen für allenfalls den halben Tagessatz angemietet werden. Daher hätten die Versicherten gegen ihre Schadenminderungs-Pflicht verstoßen. Der Versicherer erklärte sich daher nur dazu bereit, sich an den nachgewiesenen Kosten in Höhe von 6.200,- € (62 Tage á 100,- €) ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung mit einem Betrag von 2.000,- € zu beteiligen. Als das Paar Klage erhoben hatte, erhöhte er diesen Betrag auf 4.000,- €.

Damit waren die Geschädigte noch nicht einverstanden, berief sich auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen und verlangte die Zahlung der restlichen 2.200,- € sowie die Erstattung ihrer Anwaltskosten – zunächst erfolglos.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Saarbrücker Landgericht (LG) schloss sich der Argumentation des Versicherers an und wies die Klage als unbegründet zurück. Erstattungsfähig seien lediglich die „notwendigen“ Hotelkosten beziehungsweise die Kosten für eine in den Versicherungsbedingungen genannte Ersatzunterkunft. Das Pärchen sei daher mit den bereits gezahlten 4.000,- € ausreichend entschädigt worden.

Die OLG-Richter gaben der Forderung der Klägerin in vollem Umfang statt.

Das Gericht führe die Aussage eines Sachverständigen an, der festgestellt hatte, dass der Tagessatz von 100,- € für eine Ferienwohnung der gemieteten Art ortsüblich und angemessen sei und eine Hotelunterbringung deutlich mehr gekostet hätte. Damit sah das Gericht das Argument des Versicherers, dass eine vergleichbare Wohnung für weniger als die Hälfte hätte gemietet werden können, als entkräftet an.

Die Auffassung des LG, dass die tatsächlich entstandenen Unterbringungskosten nur im Rahmen des Erforderlichen zu erstatten seien, hielt das OLG ebenfalls für unrichtig. Der Wortlaut der Bedingungen gibt das nicht her. Zwar sind die im Versicherungsschein versprochenen Hotelkosten von 100,- €/Tag ausdrücklich als ‚Höchstentschädigung‘ bezeichnet. Das veranschaulicht dem Versicherungsnehmer allerdings lediglich, dass es sich dabei um eine Obergrenze handelt, über die hinaus eine Erstattung generell nicht in Betracht kommt. Die Bedingungen beinhalteten keine konkrete Vorgabe, wonach sich der jeweils erstattungsfähige Betrag im Einzelfall richten solle.

Die Versicherten dürfen bei ihrer Entscheidung nach persönlichen Bedürfnissen und privaten Befindlichkeiten wie z.B. der Nähe der Ferienwohnung zum Arbeitsplatz oder deren ruhige Lage vorgehen. Im Übrigen bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung, sich zu Gunsten des Versicherers um günstigere Alternativen zu bemühen, da das die mit den Prämien erkauften versicherten Kosten maßgeblich von den im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätzen unterscheidet, nach welchen der Geschädigte den Schädiger unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB auf günstigere Schadensbeseitigungs-Maßnahmen verweisen darf.

Die Interessen des Versicherers seien ausreichend gewahrt, dass er seine Leistungen der Höhe und der Dauer nach ausdrücklich beschränkt habe. Die Versicherten hätten daher auch bei einer noch längeren Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung nicht darauf verwiesen werden dürfen, in eine günstigere Unterkunft ziehen zu müssen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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